Fortbildung TRGS 519, Anlage 4 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Fortbildung TRGS 519, Anlage 4 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten


02.06.2020

Hintergrund
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über einen sachkundigen Verantwortlichen sowie (bei schwach gebundenem Asbest) zusätzlich über einen sachkundigen Vertreter verfügen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges.

Teilnahmevoraussetzung
Nachweis der Sachkunde nach Nr. 2.7 i. V. m. Anlage 4 der TRGS 519

Fortbildungslehrgang zur Verlängerung der Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten, für Tätigkeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs.

Ahrensbök
Dieksbarg 6
Ahrensbök, Schleswig-Holstein 23623
Deutschland
04525/642964

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