Grundlehrgang Fachkunde AbfBeauftrV (Weiterbildungsbonus)
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16.09.2024
Hintergrund
Betreiber bestimmter Anlagen und Besitzer bestimmter Abfälle müssen gemäß § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) einen betriebsangehörigen (oder externen) Abfallbeauftragten bestimmen. Dieser benötigt für seine Tätigkeit zwingend die Fachkunde gemäß § 9 AbfBeauftrV.
Im Rahmen dieses viertägigen Grundlehrgangs werden Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermittelt:
- I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
- 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
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- a) den Anwendungsbereich,
- b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c) die Abfallhierarchie,
- d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
- e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f) die Überlassungspflichten,
- g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- i) die Beauftragung Dritter,
- j) die Produktverantwortung,
- k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
- l) die abfallrechtliche Überwachung,
- m) die Register- und Nachweispflichten,
- n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
- p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
- q) die Bußgeldvorschriften,
- 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
- 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
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- a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
- b) das Batteriegesetz und
- c) das Verpackungsgesetz,
- 4. das Recht der Abfallverbringung,
- 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
- 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
- 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
- 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
- 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
- 10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
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- a) Baurecht,
- b) Immissionsschutzrecht,
- c) Chemikalienrecht,
- d) Wasserrecht,
- e) Bodenschutzrecht und
- f) Seuchen- und Hygienerecht,
- 11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
- 12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
- 13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
- 14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
- 15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- 17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
- 1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
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- a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
- b) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
- c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
- d) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
- e) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
- 2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
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- a) das Vortragsrecht,
- b) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
- 3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.
Wichtig! Mit der Fachkunde gemäß AbfBeauftrV wird zugleich auch die Fachkunde gemäß EfbV und AbfAEV erworben (sechs Qualifikationen in einem Lehrgang)!
Lehrgangsgebühr: EUR 1.495,00 pro Person (bei Förderung gemäß "Weiterbildungsbonus" EUR 897,00 pro Person)
Die Lehrgangsgebühren verstehen sich zzgl. MwSt. und beinhalten die Verpflegung sowie die Seminarunterlage Abfall-Entsorgungs-Trainer, aktuelle Auflage (Mitautor: Dr. Thorsten Piehl) und die aktuellen Rechtsvorschriften aus dem geschützten Downloadbereich für Kursteilnehmer.
Anmeldeschluss: 7 Tage vor Lehrgangsbeginn. Es zählt das Datum und die Uhrzeit des Eingangs!
Die Anmeldung gilt als verbindlich. Sie erhalten nach der Anmeldung eine schriftliche Bestätigung. Jedem Teilnehmer werden am Ende des Lehrgangs die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen ausgehändigt. Bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl behalten wir uns vor, den Lehrgang kurzfristig zu stornieren. Sie würden dann rechtzeitig informiert.
Grundlehrgang zur Erlangung der Fachkunde für Abfallbeauftragte. Fortbildung alle zwei Jahre.